Satzung der Arbeitsgemeinschaft „Modelleisenbahnclub Arnsdorf e.V.“

§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Die Arbeitsgemeinschaft führt nach Eintragung als gemeinnütziger Verein in das Vereinsregister den Namen „Modelleisenbahnclub Arnsdorf e.V.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Arnsdorf.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke zur Förderung und Pflege der Eisenbahn und wirbt für das Verständnis um den Sinn des Modellbaus im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(5) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 2 – Zweck und Aufgaben

(1) Der Zweck des Vereins ist es, die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder zu schützen und zu fördern, die Gemeinschaft im Beruf zu pflegen sowie die Hebung der kulturellen und betriebstechnischen Interessen seiner Mitglieder zu schützen.

(2) Der Verein ist ein freiwilliger Zusammenschluss engagierter Bürger, die ihre Freizeitinteressen beim Modelleisenbahnbau verwirklichen.

(3) Er vertritt die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder auf dem Gebiet des Modellbaus und pflegt freundschaftliche Beziehungen zu anderen Modelleisenbahnclubs des In- und Auslandes.

§ 3 – Vertretung und Geschäftsführung

(1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Der stellvertretende Vorsitzende ist im Innenverhältnis gegenüber der Arbeitsgemeinschaft verpflichtet, die Vertretung nur bei Verhinderung des Vorsitzenden auszuüben.

(2) Der Geschäftsführer ist Mitglied des erweiterten Vorstandes. Er übt gleichzeitig die Funktion eines Schatzmeisters aus.

§ 4 – Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede Person werden, die das sechszehnte Lebensjahr beendet hat.

(2) Minderjährige Mitglieder bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

(3) Über den schriftlich beim Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft einzureichenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

§ 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft stehen alle Einrichtungen des Vereins zur Verfügung

(2) Die Mitglieder haben die Pflicht, sich tatkräftig für die Ziele und Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft einzusetzen und für die pünktliche Beitragszahlung zu
sorgen.

(3) Jedes Mitglied ist berechtigt,sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen,an allen Veranstaltungen teilzunehmen alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen.

(4) Einzelpersonen können auf Entscheidung des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt werden

(5) Bei Tod eines Mitgliedes können Ehepartner, Kinder, Enkelkinder oder Erbberechtigte am Vereinsleben teilnehmen. Diese müssen Mitglied der Arbeitsgemeinschaft „Modelleisenbahnclub Arnsdorf e.V.“ werden.

§ 6 – Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft in der Arbeitsgemeinschaft erlischt mit der Auflösung des
Vereins sowie durch

  • a) freiwilligen Austritt:
    Der freiwillige Austritt ist nach vorangegangener Kündigung durch eingeschriebenen Brief dem Vorstand des Vereins, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres mitzuteilen.
  • b) Ausschluss
    Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand des Vereins bei Verstößen gegen die Ziele und Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft, insbesondere auch wegen Nichtzahlung der festgesetzten Mitgliedsbeiträge und sonstiger finanzieller Verpflichtungen gegenüber dem Verein, trotz schriftlicher Mahnung und persönlicher Aussprache im Vorstand.
    Die Frist zum Begleichen der festgesetzten Mitgliedsbeiträge und sonstiger finanzieller Verpflichtungen für ein Jahr endet am 30. Juni des darauffolgenden Jahres. Der Beschluss bedarf der Bestätigung der nächstfolgenden Mitgliederversammlung. Der Beschluss der Mitgliederversammlung über einen Ausschluss ist endgültig.
    Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich auszuhändigen.
  • c) durch Tod.

§ 7 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 8 – Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich im 1. Quartal des Jahres statt.

(2) Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von 1/5 der Mitglieder unter Angabe des Grundes und des Zweckes vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

(3) Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem weiteren Vorstandsmitglied gemäss § 9 Absatz 1 der Satzung schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen.

(4) Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Tagesordnungspunkte, die in der festgesetzten Tagesordnung nicht enthalten sind, können mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden Mitglieder zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung zugelassen werden.

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom Stellvertreter geleitet. Ist dieser ebenfalls verhindert, bestellt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

(6) Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(7) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter bestimmt. Sofern 1/3 der anwesenden Mitglieder dies beantragt, erfolgt die schriftliche Abstimmung.

(9) Jedes Mitglied ist stimmberechtigt, soweit es das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(10) In jeder Mitgliederversammlung des Vereins ist ein Protokoll zu führen. Bei Abwesenheit des Schriftführers ist durch den Versammlungsleiter ein anderes Mitglied zu bestimmen. Das Protokoll ist vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 9 – Wählbarkeit des Vorstandes und Beschlussfähigkeit

(1) Der Vorstand besteht aus

  • dem Vorsitzenden
  • dem Stellvertreter.

Der erweiterte Vorstand besteht aus

  • dem Schriftführer
  • dem Geschäftsführer / Schatzmeister.

(2) Der Vorstand und der erweiterte Vorstand werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern.

(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes und / oder des erweiterten Vorstandes vorzeitig aus dem Amt aus, ist der Rest-Vorstand befugt, bis zur Neuwahl durch die nächste Mitgliederversammlung ein Ersatz-Mitglied zu bestellen.

(4) Der Vorstand und der erweiterte Vorstand werden durch einen 2/3 Mehrheitsbeschluss der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung gewählt.

(5) Von allen Sitzungen des Vereins werden Protokolle gefertigt, die vom Versammlungsleiter und dem Geschäftsführer unterzeichnet werden.

(6) Der Vorstand und der erweiterte Vorstand führen die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch.

(7) Der Vorstand und der erweiterte Vorstand sind an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

(8) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter oder der Geschäftsführer und der Schriftführer zeichnen verantwortlich für die Aufzeichnung der Mitgliederversammlung.

§ 10 – Beiträge

(1) Die Mitglieder zahlen den Beitrag quartalsweise, jeweils im ersten Monat eines Quartals.

(2) Die Höhe des Beitrages wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit festgelegt.

(3) Für Ehrenmitglieder gemäss § 5 Absatz 4 dieser Satzung ist die Mitgliedschaft im Verein beitragsfrei.

(4) Jugendliche zahlen vom Beginn ihrer Lehrzeit bis zum Ende des Monats, in dem ihre Lehrzeit endet, einen Beitrag von 2,50 € (Zwei Euro Fünfzig Cent) monatlich.

(5) Vereinsmitglieder, die arbeitslos sind oder Sozialhilfe empfangen, zahlen in der Zeit der Arbeitslosigkeit oder des Sozialhilfeempfangs einen Anteil von 60 von 100 des in der jeweilig gültigen Beitragsordnung festgelegten Mitgliederbeitrages.

(6) Auf schriftlichen Antrag kann der Vorstand des Vereins bei sozialer Notlage die Beitragszahlung stunden oder ganz oder teilweise aufheben.

§ 11 – Haftung

(1) Für alle durch Handlungen des Vorstandes begründete Verbindlichkeiten haftet die Arbeitsgemeinschaft mit ihrem Vermögen.

(2) Die Mitglieder haften nicht mit ihrem persönlichen Eigentum für Ansprüche gegen die Arbeitsgemeinschaft.

(3) Für Verbindlichkeiten der Mitglieder haftet die Arbeitsgemeinschaft nicht.

(4) Die Haftung des erweiterten Vorstandes und seiner Mitglieder für die Amtsführung ist im Innenverhältnis gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit dies kraft Gesetzes zulässig ist.

§ 12 – Satzungsänderung

(1) Satzungsänderungen können vom Vorstand und von den Mitgliedern beantragt werden.

(2) Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.

(3) Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist eine Mehrheit von 9/10 aller Mitglieder erforderlich.

§ 13 – Gerichtsstand

In allen Rechtsstreitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft und der Inanspruchnahme von Verbandseinrichtungen sowie dem Verbandsverhältnis entstehen, gilt als vereinbarter Gerichtsstand der Sitz des zuständigen Gerichtes.6

§ 14 – Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Arnsdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 – Aushändigung der Satzung

(1) Jedes Mitglied hat die Pflicht, sich über den Inhalt dieser Satzung zu informieren.

(2) Jedes Mitglied erhält eine Satzung gegen Unterschrift ausgehändigt.

§ 16 – Inkrafttreten der Satzung

(1) Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 13. März 1992 beschlossen.

(2) Sie gilt mit dem Tage der Registrierung beim Kreisgericht.

(3) Änderungen bedürfen der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.

(4) Bis zur Eintragung in das Vereinsregister beim Kreisgericht ist diese Satzung vorläufige Arbeitsgrundlage der Arbeitsgemeinschaft.

Arnsdorf, 16. März 2018